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Staatsanwaltschaft Osnabrück- Levan Kutchukhidze, Irakli Nakopia und Tariel Sisvadze gewerbsmäßiger Diebstahl

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Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung gem. § 76a StGB des Amtsgerichts Nordhorn wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (Az. 6 Ds 90/20) gegen Levan Kutchukhidze (geb.: 25.12.1980), Irakli Nakopia (geb.: 16.07.1983) und Tariel Sisvadze (geb.: 20.07.1985). Diese ist rechtskräftig seit dem 29.04.2020. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Dieser Anordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28.01.2020 wurde in dem von den vorgenannten genutzten Pkw diverse Gegenstände gefunden, bei welchen es sich zweifelsfrei um Diebesgut handelt. Dieses kann jedoch keiner konkreten Tat und keinen konkreten Geschädigten zugeordnet werden.

Aufgrund dieser Entscheidung ist den/dem Tatverletzten ein Anspruch auf Rückgewähr folgender Gegenstände entstanden, den diese/r nun geltend machen kann/können:

a.

8 Flaschen Gin Bombay Sapphire,

b.

6 Flaschen Jack Daniels Old No 7,

c.

1 Flasche Jack Daniels Single Barrel,

d.

3 Flaschen Jack Daniels Tennessee Honey,

e.

2 Flaschen Captain Morgan,

f.

34 Paketen oral B Vorteilspack,

g.

2 Paketen oral B clean,

h.

6 Paketen oral B 4×1,

i.

4 Paketen Philips Bürstenköpfe,

j.

4 Druckerpatronen Canon,

k.

1 Druckerpatronen Epson sowie

l.

2 Cuttermessern

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der eingezogene Gegenstand wird dem Verletzten (bzw. dessen Rechtsnachfolger) zurückübertragen bzw. herausgegeben, sofern diesem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 StPO).

Die Rückübertragung oder Herausgabe an den Verletzten (oder seinen Rechtsnachfolger) erfolgt nur dann, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet (§ 459j Abs. 1 StPO).
Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist ist dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 459j Abs. 4 StPO).
Zudem bleibt es dem Verletzten (oder seinem Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (§ 459j Abs. 5 StPO).

Ergibt sich die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der eingezogene Gegenstand an den Antragsteller zurückübertragen oder herausgegeben. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Rückübertragung oder Herausgabe versagen, sofern der Antragsteller seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459j Abs. 2 StPO). Der von der Einziehung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Rückübertragung oder Herausgabe – soweit möglich – angehört (§ 459j Abs. 3 StPO).

Sollten Sie bereits im Ermittlungsverfahren Ansprüche angemeldet haben, hat diese Anmeldung weiterhin Bestand. Gegebenenfalls ist eine ergänzende Anmeldung möglich.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Diplom-Rechtspfleger (FH)

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