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Staatsanwaltschaft Leipzig – Sandra Möbius Betrug

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818 Js 66870/16

In einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig, Az: 818 Js 66870/16, gegen Sandra Möbius – geboren am 22.08.1990 – wegen Betruges, ist durch Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.04.2019 nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen aus den von der Verurteilten begangenen Taten ein Anspruch auf Wertersatz für die Tatverletzten entstanden.

Die Verurteilte veräußerte im Zeitraum vom 19.12.2015 bis 07.04.2017 über die Internet-handelsplattformen „e-Bay-Kleinanzeigen“ Waren an mind. 36 verschiedene Personen. Die verwendeten e-Bay-Konten wurden missbräuchlich auf fremde Personendaten angelegt oder gehackt und missbräuchlich verwendet. Die Kaufpreise nebst Versandkosten wurden auf Konten bei der Fidor Bank AG und auf ein PayPal Konto gezahlt. Wie vom Verurteilten von vornherein beabsichtigt, lieferte dieser die verkauften Waren nicht aus und schädigte so die Käufer um die an ihn gezahlten Beträge.

Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von insgesamt 10.422,98 EUR gegen den Verurteilten angeordnet. Bei der Verurteilten wurden bereits Vermögenswerte gesichert.

Die jeweils Verletzten können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Auch nach Ablauf der Frist besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung erfolgen. Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der eventuell beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Es wird gebeten von Sachstandsanfragen abzusehen, da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist. Der Staatsanwaltschaft ist es zudem nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Leipzig, den 27.05.2019

gez. Franz, Rechtspflegerin

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