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Aufstellen von Krypto-ATM: Erlaubnis der BaFin erforderlich

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Der Eigenhandel ist eine Finanzdienstleistung, das Finanzkommissionsgeschäft ein Bankgeschäft, wofür jeweils eine vorherige Erlaubnis der BaFin nach § 32 Absatz 1 KWG erforderlich ist.

Die Aufsteller solcher Kryptoautomaten, die über keine Erlaubnis der BaFin verfügen, handeln unerlaubt und machen sich damit auch strafbar nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 KWG. Die BaFin setzt ihre Maßnahmen erforderlichenfalls auch unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden im Wege des Verwaltungszwangs durch. Versiegelungen von Geschäftsräumen und Automaten kommen im Rahmen einer Sicherstellungsverfügung nach § 44c Absatz 4 KWG auch nach Erlass einer Untersagung im Betracht.

Personen oder Unternehmen, die solchen Aufstellern der Kryptoautomaten die Räumlichkeiten beziehungsweise Strom- oder Internetanschüsse zur Verfügung stellen, sind in deren unerlaubte Geschäfte einbezogen und damit selbst mögliche Adressaten verwaltungsrechtlicher Maßnahmen. Vermieter sollten sich in diesen Fällen immer hinsichtlich der BaFin-Lizenz vergewissern, eine bloße Gewerbeanmeldung ist nicht ausreichend. (DFPA/JF1)

Quelle: Meldung BaFin

Das Deutsche Institut für Altersvorsorge GmbH (DIA) mit Sitz in Berlin hat das Ziel, Wissen und Kompetenz der Deutschen auf dem Gebiet der privaten Altersvorsorge zu fördern. Zu den Gesellschaftern des DIA gehören die Deutsche Bank, DWS Group, BHW Bausparkasse und die Zurich Gruppe Deutschland.

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